Die unbeschränkbare Formalvollmacht des Verwalters hat zur Folge, dass auch eine im Innenverhältnis pflichtwidrig unterlassene Einholung eines Beschlusses der WEer auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die der Verwalter im Namen der EigG abgeschlossen hat, grundsätzlich keine Auswirkungen hat.
6 Ob 9/23a