Wird eine gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam erklärt, dann endet das Bestandverhältnis stets zu dem in der Kündigung angegebenen Zeitpunkt, auch wenn das Urteil, mit dem die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt wurde, erst später ergangen ist. Nach diesem Zeitpunkt ist der Mieter nur noch titelloser Benützer; Rechte eines Mieters, wie etwa nach § 15e WGG auf nachträgliche Übertragung in das WE, hat er nicht mehr.