Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft unberührt; diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft unberührt; diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.