§§ 15g und 15i WGG (FN ) sehen zur Spekulationsbekämpfung eine Nachzahlungsverpflichtung auf den Verkehrswert für Wohnungen und Geschäftsräume vor, die unter diesem veräußert wurden. Zur Absicherung dieser Verpflichtung ist die Einverleibung eines Vorkaufsrechts vorgesehen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Fragestellungen, die sich in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen ergeben.