Für die Frage der Widmung ist auf die privatrechtliche Einigung der WEer abzustellen. Die Änderung eines in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform kann eine Widmungsänderung sein. Besteht keine spezifische Geschäftsraumwidmung, dann haben sich die Mit- und WEer schon bei der Begründung des WE grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt.
5 Ob 134/22z