Auch wenn der Immobilienmakler Sachverständiger iSd § 1299 ABGB ist, sodass von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen und den Auftraggeber daher über sämtliche Umstände zu unterrichten hat, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind, trifft ihn kein besondere Nachforschungspflicht; ebenso trifft ihn keine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt. Die Fachkunde des Maklers hat sich auf die Vermittlung von Immobilien zu beschränken und betrifft das typischerweise hiefür erforderliche Fachwissen, nicht jedoch darüber hinaus.