Eine Mäßigung des Provisionsanspruchs setzt voraus, dass die Verdienstlichkeit des Maklers durch den Pflichtverstoß geringer ist als ohne diesen. Die Verletzung nachwirkender Vertragspflichten - hier die Einsetzung unlauterer Mittel zur Durchsetzung der Provisionsforderung - rechtfertigt daher keine Mäßigung des Provisionsanspruchs.
8 Ob 82/21y