Das Gebrauchsrecht ist auf den persönlichen Gebrauch des Berechtigten beschränkt. Im Gegensatz dazu kann der Fruchtgenussberechtigte sein Nutzungsrecht auch anderen überlassen.
Eine persönliche Dienstbarkeit wie das Gebrauchsrecht und das Fruchtgenussrecht kann zwar auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden, aber nur mit einer zeitlichen Begrenzung.