Jeder Miteigentümer, auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist allein aktiv legitimiert, eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum mit der - auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustands gerichteten - Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren, wenn er sich mit seinen Ansprüchen nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt. Der einzelne Miteigentümer kann Gemeinschaftsrechte also nur so weit geltend machen, als er damit vorhandene Rechte der Gemeinschaft wahren will, nicht aber, soweit er dadurch erst Rechte für sich und die Miteigentümer zu erwirken versucht.