Seit der WRN 2009 wird über die "Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags" im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren entschieden. Strittig ist, ob und unter welchen Umständen der Mieter zur Rückforderung der Kaution trotzdem eine Leistungsklage erheben und damit seinen Anspruch im streitigen Verfahren geltend machen kann. Der folgende Artikel zeigt die Argumente auf, warum dem Außerstreitverfahren der Vorrang zu geben ist.
Schlagwörter: