Entscheidend für die Einordnung als Dienstbarkeit sind nur liegenschaftsbezogene Utilitätserwägungen.
Grunddienstbarkeiten müssen das Eigentum am dienenden Grundstück beschränken und das am herrschenden Gut bestehende Eigentum erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser beiden Eigenschaften, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben.