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Abwehranspruch nach §§ 364 ff ABGB als Inhalt einer Grunddienstbarkeit

LiegenschaftsrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2023/9immolex 2023, 21 - 22 Heft 1 v. 13.1.2023

Entscheidend für die Einordnung als Dienstbarkeit sind nur liegenschaftsbezogene Utilitätserwägungen.

Grunddienstbarkeiten müssen das Eigentum am dienenden Grundstück beschränken und das am herrschenden Gut bestehende Eigentum erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser beiden Eigenschaften, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben.

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