Das Ausmaß der Provisionsminderung nach § 3 Abs 4 MaklerG richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Pflichtverletzung und kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen vorgenommen werden. Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist ohne Bedeutung, es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Pflichtverletzung ein Schaden eingetreten ist.