Dass der Makler eine für seine Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung nicht hat, führt weder zu einer Nichtigkeit des mit ihm abgeschlossenen Vertrags noch zu einem Entfall seines Provisionsanspruchs.
6 Ob 210/22h
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Dass der Makler eine für seine Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung nicht hat, führt weder zu einer Nichtigkeit des mit ihm abgeschlossenen Vertrags noch zu einem Entfall seines Provisionsanspruchs.
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