Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die EigG erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom WEer an die EigG und eine Annahme dieser Abtretung durch den Verwalter. Die auf diese Weise wirksam zustande gekommene Zession bewirkt im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der EigG, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der EigG überprüfen müsste.