Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, welcher Mietzins nach dem Auslaufen der Förderung (und damit auch dem Außerkrafttreten der sich aus ihr ergebenden Mietzinsbeschränkungen) vorgeschrieben werden darf, für den Fall, dass einem Mietvertrag ein förderungsrechtlich beschränkter Mietzins zugrunde zu legen ist.
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