Weist die - hier vom Gericht adaptierte - Prognoserechnung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen aus Vermietung über die Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum auf (hier: 16 Jahre), liegt eine positive objektive Ertragsfähigkeit der Vermietungsimmobilie vor und es ist von einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle auszugehen. Wird die Betätigung (Vermietung) vor Erzielen dieses Gesamtüberschusses vorzeitig beendet, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insb durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat. Unter Unwägbarkeiten werden vom Steuerpflichtigen nicht oder nur wenig beeinflussbare äußere Umstände oder unvorhergesehene Ereignisse, nicht jedoch typische Vermietungsrisiken verstanden.