Ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel der klagenden EigG der Klagebetrag letztlich zusteht, ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Klageanmerkung nach § 27 WEG 2002 nicht maßgeblich. Den Klagebehauptungen muss sich nur entnehmen lassen, dass der Klageanspruch eine besicherte Forderung iSd § 27 WEG ist. Dabei reicht es aus, dass nur ein Teil der behaupteten Klageforderung zur Anmerkung geeignet ist.