Die Rücklage ist Sondervermögen der EigG und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Die Beitragsleistungen der WEer fließen, sobald sie in die Verfügungsgewalt der EigG getreten sind, ex lege und widmungsunabhängig der EigG zu. Der einzelne WEer kann daher auch keine Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der Rücklage verlangen.