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Schadenersatz wegen Minderung der Rücklage?

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2023/158immolex 2023, 340 - 341 Heft 10 v. 12.10.2023

Die Rücklage ist Sondervermögen der EigG und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Die Beitragsleistungen der WEer fließen, sobald sie in die Verfügungsgewalt der EigG getreten sind, ex lege und widmungsunabhängig der EigG zu. Der einzelne WEer kann daher auch keine Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der Rücklage verlangen.

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