Die im Rahmen der vorliegenden Schwerpunktausgabe zu besprechende Entscheidung hatte auch zwei Klauseln (FN ) zum Gegenstand, welche die Tierhaltung durch den Mieter zu regeln versuchten. Diese, aber auch die meisten anderen in der Praxis im gegebenen Zusammenhang verwendeten vorformulierten Vertragsbedingungen sind freilich unzulässig, und zwar nicht nur aus den in der Entscheidung formulierten Begründungen.