Im Verbandsverfahren zu 4 R 23/21p beschäftigte sich das OLG Wien mit der Frage, ob Mietern die Wahl des Stromlieferanten vertraglich genommen werden kann. Der verfahrensgegenständliche Mietvertrag räumte der Vermieterin das Recht ein, die Mietobjekte selbst mit Strom zu versorgen. Darüber hinaus behielt sich die Vermieterin vor, die Stromversorgung bei Zinsrückständen einzustellen. Das Gericht erachtete alle beanstandeten Vertragsklauseln als rechtswidrig. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob und wie weit Vermieter das Recht zum Bezug von Strom vertraglich einschränken können.