Der private Vermieter von Wohnungen eines einzigen Hauses hat keine den Wohnungsmarkt beherrschende monopolähnliche Stellung. Der bloße Umstand, dass ein konkreter geäußerter Vertragswunsch nur von einer bestimmten Person erfüllt werden könnte, begründet noch keine Monopolstellung mit der Folge einer Abschlussverpflichtung.
8 Ob 83/21w