Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 galt aufgrund einer Schließungsverordnung ein Betretungsverbot für bestimmte Objekte, die in diesem Zeitraum gar nicht gebraucht oder benutzt werden konnten. Dies erfüllt die Kriterien des § 1104 ABGB auch dann, wenn erst unmittelbar aus dieser hoheitlichen Anordnung (Betretungsverbot) folgte, dass das für bestimmte Geschäftszwecke gemietete Objekt nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden durfte. Dies entspricht nämlich dem von der Rsp schon bisher vertretenen Verständnis zu § 1104 ABGB, nach dem auch aus Elementarereignissen resultierende hoheitliche Eingriffe einschlägig sein können.