Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) dürfen grundsätzlich nur im Rahmen des in § 7 Abs 12 WGG (FN ) näher bestimmten Geschäftskreises handeln. Außerhalb dieses Regelgeschäftskreises liegende Geschäfte bedürfen gem § 7 Abs 4 der Zustimmung der zuständigen Landesregierung. Zu untersuchen ist der zulässige Rahmen, in dem GBV Zusatzgeschäfte tätigen dürfen.
Schlagwörter: