Der Einzelrechtsnachfolger des Bestandgebers tritt grundsätzlich erst in den Bestandvertrag ein, wenn sein Eigentum im Grundbuch einverleibt ist. Ein früherer Eintritt ist davon abhängig, dass ihm der Veräußerer schon vorweg Besitz, Verwaltung und Nutzung der Liegenschaft überlässt und der Erwerber dem zumindest schlüssig zustimmt.
1 Ob 130/21f