Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung liegt insb dann vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit oder - beim grundbücherlichen Sicherungsmodell - verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet wurde. Der (binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit zur Geltendmachung verjährende) Anspruch auf die dann dem Erwerber zustehenden "Strafzinsen" kann unabhängig von einem Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden.