Der Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung besteht darin, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht. Die Steuerbefreiung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Hauptwohnsitz im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung auch tatsächlich aufgegeben wird. Das Abstellen auf eine starre Frist zwischen Hauptwohnsitzaufgabe und Immobilienveräußerung steht nicht im Sinn des Gesetzgebers. Entscheidend ist, dass zwischen Veräußerung der Liegenschaft und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes erkennbarer Zusammenhang besteht, wobei in erster Linie ein sachlicher und nicht ein zeitlicher Zusammenhang der beiden Vorgänge im Vordergrund steht. Dem Verkäufer ist für den Wohnsitzwechsel nach Veräußerung der Eigentumswohnung eine angemessene Frist einzuräumen, welche nach Lage des Einzelfalls zu bemessen ist.