Wird ein Betrieb unentgeltlich übergeben, führt der Rechtsnachfolger gem § 6 Z 9 lit a EStG 1988 die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fort. Die stillen Reserven gehen dadurch auf den Rechtsnachfolger über, dieser übernimmt daraus resultierende Nachversteuerungslatenz. Im Falle der unentgeltlichen Betriebsübernahme läuft somit die Behaltefrist des § 12 Abs 3 Z 1 EStG 1988 weiter. Im Fall der Buchwertfortführung ist also für die Behaltefrist der ununterbrochene Zeitraum maßgebend, während dessen ein Wirtschaftsgut beim Rechtsvorgänger und beim Rechtsnachfolger zum Anlagevermögen gehört hat.