Ist eine der Parteien in einem Schlichtungsstellenverfahren mit der Entscheidung der Gemeinde nur "zum Teil" zufrieden, stellt sich die Frage nach der "Teilrechtskraft" einer Schlichtungsstellenentscheidung und in weiterer Folge die Frage nach den Auswirkungen einer Abziehung eines Verfahrens bzw Anrufung des Gericht auf allfällige weitere Verfahrensparteien. Der nachstehende Beitrag bietet einen Überblick über die Rechtslage zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Prozessführung.