Gem § 5 Abs 1 GrEStG 1987 ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, dh jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten. § 5 Abs 3 Z 2 GrEStG 1987 spricht ausdrücklich von der Leistung, welche ein anderer als der Erwerber dem Veräußerer erbringt. Es ist somit ebenso auf denjenigen abzustellen, der diese Leistung erbringt. Verzichtet eine Bank auf ihre gegenüber dem Veräußerer zustehende restliche Forderung ("Restschuldbefreiung"), ist gem § 14 Abs 2 BewG die Frage der Einbringlichkeit dieser restlichen Forderung von Bedeutung.