Selbst architektonisch weniger anspruchsvolle Gebäude können eine Verschlechterung des Erscheinungsbilds erfahren. Auch die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds per se kann ein schutzwürdiger Wert sein. Primär ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds auf die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft abzustellen, doch können auch optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds einer Wohnhausanlage an sich bewirken, ausschlaggebend sein.