Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten ist nur dann eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, wenn die Bedingungen des Mietvertrags nicht unüblich sind.
5 Ob 218/20z
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Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten ist nur dann eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, wenn die Bedingungen des Mietvertrags nicht unüblich sind.
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