Die E 5 Ob 143/20w (FN ) hat erneut im Hinblick auf die "Fehlerhaftigkeit" von Beschlüssen der EigG auf die Unterscheidung zwischen einerseits (lediglich) anfechtbaren und andererseits nichtigen Beschlüssen hingewiesen. Der Unterschied ist va für die Frage maßgeblich, auf welche Weise und wie lange die den Beschlüssen zugrundeliegenden Mängel verfahrensrechtlich aufgegriffen werden können.
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