Im Hinblick auf Art 4 Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 (ZZRÄG 2019) liegt der für die Rsp zu § 26 Abs 1 GGG idF der GGN ausschlaggebende Unterschied zu § 10 Abs 2 BewG nicht mehr vor. Die Rsp des VwGH zum gemeinen Wert des § 10 Abs 2 BewG ist damit auch für den Wert iSd § 26 Abs 1 GGG idF des ZZRÄG 2019 heranzuziehen, wonach es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse handelt.