Dem Wechselspiel von Privatrecht und öffentlichem Recht kommt im Bereich des WEG in der täglichen juristischen Praxis eine nicht unerhebliche Rolle zu. Dies gilt insb auch im Anfangsstadium des WE. Trotz dieses faktischen Zusammenwirkens der beiden Rechtssysteme bzw ihrer wechselseitigen Abhängigkeiten (FN ) judiziert der OGH hingegen jedoch seit Jahren, dass es bei der Begründung von WE ausschließlich auf die privatrechtlichen Widmungen und nicht auf öffentlich-rechtliche Vorgaben ankomme. Im folgenden Beitrag wird diese Ansicht einer näheren dogmatischen Prüfung auf ihre Plausibilität und Haltbarkeit hin unterzogen.