Wenngleich hier durch den Bf keine Reinigung der zur Verfügung gestellten Wohneinheiten und auch keine Zurverfügungstellung von Verpflegung erfolgt, jedoch eine laufende Obsorge des Bf für die Wohnobjekte und laufende Betreuung der Bewohner vorgenommen wird, sodass jedenfalls nicht mehr von einer bloß passiven Gebrauchsüberlassung gesprochen werden kann, liegt eine Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen iSd § 10 Abs 3 Z 3 lit a UStG 1994 vor und keine Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Wohnzwecken iSd § 10 Abs 2 Z 3 lit a leg cit.