Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis weiters der Wert der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung. Die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Beauftragt der Veräußerer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. An der bisherigen Rechtsprechung (auch wenn sie teilweise aus dem Jahr 2003 stammt) ändert sich auch dadurch nichts, dass der vom Verkäufer gem § 12 BTVG bestellte Treuhänder offenkundig alleine vom Verkäufer auch mit der Erstellung des gegenständlichen Kauf- und Bauträgervertrags als Mustervertrag für sämtliche Abverkäufe beauftragt worden war.