Mit der E 8 Ob 79/21g (in diesem Heft Seite 350 mit Anmerkung von Böhm/Prader) hat der OGH ein Problem aufgegriffen, das in Bauträgerprojekten oft nicht ausreichend beachtet wird. Die beklagte Treuhänderin hatte den gesamten Kaufpreis ausbezahlt, bevor das vereinbarte Kellerabteil zugewiesen und die Liftanlage errichtet worden war sowie die Fertigstellungsanzeige nach der Wiener Bauordnung vorlag.