Dem Vermittler ist auch dann Provision zu zahlen, wenn er ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande gebracht hat. Ob ein Geschäft zweckgleichwertig ist kann nicht abstrakt, sondern nur konkret unter Berücksichtigung des Vermittlungsauftrags und des vom Auftraggeber angestrebten Zwecks beurteilt werden.
4 Ob 154/19d