Den Bestandgeber trifft eine Obliegenheit, sich möglichst rasch ein umfassendes Bild über seine auf Beschädigungen, Veränderungen oder übermäßige Abnutzung des Bestandobjekts beruhenden Ansprüche zu verschaffen.
1 Ob 206/19d
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Den Bestandgeber trifft eine Obliegenheit, sich möglichst rasch ein umfassendes Bild über seine auf Beschädigungen, Veränderungen oder übermäßige Abnutzung des Bestandobjekts beruhenden Ansprüche zu verschaffen.
1 Ob 206/19d
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