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Umsatzsteuer: Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen; dieses muss keine äquivalente Gegenleistung darstellen; maßgeblich ist unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lieferung und Gegenleistung

ImmobilienbesteuerungRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/33immolex 2020, 98 - 99 Heft 3 v. 5.3.2020

Zur Entgeltlichkeit des Umsatzes: Nach der Rsp des EuGH (s Urteil v 9. 6. 2011, C-285/10 , Campsa, in dem es um verbilligte Lieferungen zwischen verbundenen Unternehmen ging) setzt die Möglichkeit, einen Umsatz als "Umsatz gegen Entgelt" einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Unerheblich ist demnach, ob die Tätigkeit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird. Grundsätzlich unerheblich ist auch die Nahebeziehung, die zwischen den Parteien des Umsatzes besteht.

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