Gem § 30 Abs 2 Z 4 EStG 1988 sind Tauschverträge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens (oder eines Baulandumlegungsverfahrens) von der Besteuerung ausgenommen. Die Steuerbefreiung ist ausschließlich auf Tauschverträge eingeschränkt, also wenn für die Übertragung eines Grundstücks ein anderes Grundstück als Wertausgleich geleistet wird. Nach herrschender Lehre kann ein Tauschvorgang im Sinn der genannten Bestimmung nur so lange vorgenommen werden, als die Geldabfindung 5 % des Abfindungsanspruchs, der sich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Grundstücks richtet, nicht übersteigt.