Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung, welche Mietgegenstände in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System einbezogen werden sollen, an die "Neuerrichtung" bzw die "Neuschaffung" des Mietgegenstands vor bzw nach einem bestimmten Stichtag anknüpft. Es ist nicht Aufgabe der Rsp, allenfalls unbefriedigende Gesetzesbestimmungen im Weg der Gesetzesauslegung abzuändern.