Eine Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs, bei welcher nachträglich einzelne Stellen geschwärzt wurden, kann eine Eintragung im Grundbuch nicht begründen.
5 Ob 151/19w
Schlagwörter:
Eine Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs, bei welcher nachträglich einzelne Stellen geschwärzt wurden, kann eine Eintragung im Grundbuch nicht begründen.
5 Ob 151/19w
Schlagwörter: