Eine wort- und buchstabengetreue Erfüllung ist nur bei Treuhandschaften mit klaren Regelungen, nicht aber bei Konfliktfällen, denen es an solchen Bestimmungen mangelt, zwingend. Bei unklarer Sach- und Rechtslage und einem daraus resultierenden Konflikt kann der Treuhänder von der Möglichkeit des gerichtlichen Erlags Gebrauch machen. Nach stRsp ist er aber nicht zur Hinterlegung verpflichtet.
20 Ds 2/19b