Die Dachterrasse des Hauses ist als Teil der "Außenhaut" des Gebäudes und damit im Licht des § 16 Abs 2 Z 2 WEG als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dieser Bereich an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt.
5 Ob 154/19m