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Eigentumserwerb des überlebenden Eigentumspartners

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungN. N.immolex 2020/16immolex 2020, 48 - 49 Heft 2 v. 6.2.2020

Die nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse kommen nach der durch das ErbRÄG 2015 angefügten Bestimmung des § 14 Abs 7 WEG dann, wenn eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt wird, dem Grundbuchsgericht zu, das nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorgehen muss.

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