Das Erk BFG 6. 6. 2018, RV/5101672/2014, (FN ) wonach die Verschmelzung der anmietenden Gesellschaft nach dem 31. 8. 2012 zu keinem Ausschluss von der Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs 2 iVm § 28 Abs 38 UStG 1994 führt, weil kein neues Mietverhältnis begründet wird, wurde nun auch vom VwGH (FN ) bestätigt.
Abstract aus immolex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.