Das Entstehen einer Dienstbarkeit setzt einen gültigen Titel und, abgesehen von wenigen Ausnahmen wie beispielsweise der Ersitzung, die Einverleibung im Grundbuch voraus. Die Obliegenheit des Erwerbers der Liegenschaft, unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Urkundensammlung zu nehmen, begründet keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz.
2 Ob 146/18m