Ausgangslage
Tragen zwei Parteien einen Zivilprozess aus, haben Dritte kein gesteigertes Interesse, daran teilzunehmen. Der Nebenintervenient kann sich grundsätzlich entscheiden, ob er auf Seiten des Klägers oder des Beklagten beitritt, je nachdem, wen er im Prozess unterstützen will.