Hat ein Mieter eines WEers einen Entschädigungsanspruch wegen Beeinträchtigung aufgrund von im Auftrag der EigG durchgeführten Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses, dann richtet sich dieser Entschädigungsanspruch gegen seinen Vermieter und nicht gegen die EigG.
5 Ob 165/18b